Kurze und simple Beschreibung gebräuchlicher Arten von Unternehmensdarlehen:
Darlehen: ein Kredit mit fester Verzinsung. Der Anleger wird Gläubiger und erhält Zins und Tilgung.
Nachrangdarlehen: Die Bedienung dieses Darlehens erfolgt erst nach voller Befriedigung aller vorrangigen Gläubiger der Gesellschaft.
Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt: dies ist die am häufigsten anzutreffende Variante auf dem Beteiligungsmarkt. Das Darlehen wird erst nach Befriedigung allen anderen Gläubiger bedient und muss nicht getilgt werden, falls das Unternehmen dadurch insolvent wird.
paritätisches Darlehen mit (qualifiziertem) Rangrücktritt: ein Teil des Zinses – bis zu 100% - wird abhängig vom Gewinn oder vom Umsatz der Gesellschaft gezahlt.
Nur bei der letztgenannten Form partizipiert der Gläubiger (Anleger) von den unternehmerischen Chancen, d.h. von Gewinnen über den prognostizierten Verlauf hinaus. Das Risiko eines Ausfalls (default) bei Insolvenz trägt er hingegen bei allen Darlehensformen.
Darlehen und Nachrangdarlehen dürfen nur von Anbietern mit Banklizenz (§ 32 Abs. 1 KWG) vertrieben werden. Die anderen beiden Arten werden auch als Vermögensanlagen von Finanzanlagenvermittlern angeboten, wenn sie eine Ausnahmegenehmigung vom § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des KWG haben: die Zulassung nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Es gibt aber auch Emittenten, die Nachrangdarlehen selbst direkt platzieren, siehe Anlegerschutz ausgehebelt!
Welche Vorteile ergeben sich für Anbieter von Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt im Vergleich zur Kapitalbeschaffung über Kommanditbeteiligungen?
im Vergleich zu anderen Finanzierungsformen ist das benötigte Kapital günstiger
ein Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt wird als Eigenkapital gewertet und erhöht somit die Bonität der Gesellschaft, statt sie - wie beim Bankdarlehen – zu mindern
die Kosten für eine Kommanditgesellschaft entfallen: keine Komplementärsgesellschaft, keine Anleger-Gesellschafterversammlungen, kein Anlegerbeirat, keine gesonderte Gewinnfeststellung, keine Geschäftsberichte uvm.
die Kapitalbeschaffungskosten sind deutlich niedriger (Provisionen).
die Anleger haben kein Mitspracherecht und keine Stimme.
die Chance, an Gewinnen über den prognostizierten Verlauf hinaus zu partizipieren, liegt nur beim Emittenten (Ausnahme: paritätisches Darlehen).
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