Grundlage der Diskussion ist der § 172 HGB, auf den sich in Liquiditätsnot geratene Fondsgesellschaften berufen, um Ausschüttungen von den Anlegern zurückzufordern.
Wenn einer Ausschüttung an die Gesellschafter keine bilanzierten Gewinne gegenüber stehen, dann handelt es sich um eine Rückzahlung der Kommanditeinlage. Sie erfolgt aus überschüssiger Liquidität, sozusagen „ein Griff in die Firmenkasse“. Gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft gilt die Einlage dann als „nicht voll erbracht“. Entsprechend lebt die Haftung der Kommanditisten wieder auf, und zwar bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage, die von der nominellen Beteiligungssumme abweichen kann. Sofern Gläubiger Forderungen geltend machen, bspw. Annuitäten von Schiffshypothekendarlehen, und die Fondsgesellschaft diese Forderungen nicht aus der vorhandenen Liquidität bedienen kann, ist der Komplementär verpflichtet, die geleisteten Ausschüttungen von den Kommanditisten zurückzufordern. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss wäre unerheblich. Ausgenommen von der Rückzahlungsverpflichtung sind Ausschüttungen, denen entsprechende bilanzierte Gewinne gegenüberstehen.
Der Initiator Dr. Peters GmbH geht hier noch einen entscheidenden Schritt weiter: Im Fonds-Gesellschaftsvertrag gibt es folgende Klausel: „Sämtliche Ausschüttungen an die Gesellschafter werden auf das Darlehenskonto des Gesellschafters als Verbindlichkeit gebucht.“ Damit hat die Gesellschaft einen rechtlichen Anspruch auf die Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen, auch solcher, die durch bilanzierte Gewinne der Gesellschaft gedeckt sind oder über die eingetragene Hafteinlage hinausgehen.
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